Abstract
Thomas Schirren Erkenne den Feind! Strategien der politischen Verunsicherung im Agon zwischen Caesar und Cato in Sallusts coniuratio Catilinae 1. D \S POEITISCHE ALS EXISTENTIELLER AnTAGONISMUS n seinem epochemachenden Aufsatz „Der Begriff des Politischen" von 19321 unternimmt Carl Schmitt eine Bestimmung des Politischen durch die polare Entgegensetzung von Freund und Feind2. Das Freund-Feind-Verhâltnis vollziehe sich als existentieller Kampf, der mit dem Freund gegen den Feind geführt wird. Der Freund selbst kann so freilich nur als Mitstreiter zu verstehen sein, der sich mit einem selbst gegen den Feind verbündet. Vorausgesetzt wird dabei indessen, dass der Mensch als grundsàtzlich >bôsepolitischenpolitischen TheologieBegriff des Politischen* eine konzeptionelle Einheit. Wesentlich für die Perspektive von Schmitt ist, dass von Extremsituationen ausgegangen wird, in denen dasjenige sichtbar werden soli, was das politische Leben eigentlich bestimmt. Diese Frage nach dem Eigentlichen, das hinter den vielen Formen des politischen Lebens stehe, versteht sich daher aIs eine metapolitische Betrachtung, die nach den Bedingungen fragt, in denen politisches Handeln erfolgen kann, ja durch die das Politische als Unterscheidung polarer Gegensàtze von Freund und Feind überhaupt erst moglich wird. Darin liegt natürlich auch der Anspruch, metahistorische Aussagen treffen zu kônnen. So verwundert es nicht, dass Schmitt nicht beim ersten Ausnahmezustand der europâischen Geschichte in der Franzosischen Revolution stehen bleibt8, sondem Evidenzen seiner Theorie auch aus der Antike aniührt. Ausgehend von solchen grundsàtzlichen Fragen zum Politischen hat der Begriff des Ausnahmezustandes jüngst im Werk von Giorgio Agamben über den homo sacer wiederum eine besondere Bedeutung erfahren. Denn hier erfüllt die juristisch-politische >Ausnahme*, die durch die Verhàngung des Ausnahmezustandes zu einer politischen Handlungsoption wird, die Funktion eines »Dispositivs«9, in welchem der Staat als Handelnder jenseits der Fegalitat das Leben in seiner grundlegenden politischen Bedeutung zu regeln strebt. Es zeigt sich also am Ausnahmezustand, wie sich das Recht bzw. die Gewalt des 7C. Schmitt, Politische Théologie: Vier Kapitel zur Lehre von der Souverânitàt, 1922, zit. Nach der 6. Aufl. (Berlin: Duncker & Humblot GmbH, 1993). 8S. u. Anm. 26. 9In seinem Aufsatz -Was ist ein Dispositiv?« (G. Agamben, Was ist ein Disposi tive (Zürich/Berlin: Diaphanes, 2008)) erlàutert Agamben die Verwendung des Begriffes bei Foucault als >Arrangement* oder *Gefuge*; Agamben erweitert nun die Bedeutung auf >Netz zwischen Kràften, Praktiken, Diskursen etc.*, als ein -strategisches Ensemble von Macht- und Wissensverhaltnissen**. Der Begriff hat eine lange philosophische Tradition, besonders intensiv wurde er in den 60er und 70er Jahren diskutiert (Foucault, Deleuze, Lyotard, Althusser, auch Heidegger). Agamben selbst entwickelt ein >Dispositiv* der >Logik der Ausnahme* auf der Grundlage der paradoxen Phanomene der -einschlieBenden Ausschliefiung** und der -ausschlieBenden EinschlieBung**. 30 RHETORICA Souverâns auf das auswirkt, was durch Gesetz oder Gewalt gelenkt wird, nàmlich das Lebendige alsfactum brutum des Politischen. Man kann dieses Verhàltnis nun auch als eines von Recht und politischer Faktizitât fassen. Agamben formuliert prâgnant: „[. . .] der Ausnahmezustand zeigt sich dann als die legale Form dessen, was keine legale Form annehmen kann."10 Er beschreibt mit dieser Form eines paradoxen Sachverhalts (Legalitât/Illegalitât) genau jene Funktion , in der der Souverân sich über das geltende Recht stellt, um dieses geltende Recht selbst zu schützen. Der Ausnahmezustand ist somit als ein Aufien des Rechts charakterisiert: „AuBerhalb der Rechtsordnung zu stehen und doch zu ihr zu gehôren: das ist die topologische Struktur des Ausnahmezustands, und insofem der Souverân, der über die Ausnahme entscheidet, in seinem Sein durch diese Struktur logisch bestimmt ist, kann er auch durch das Oxymoron einer Ekstase-Zugeh ôrigkeit charakterisiert werden.11 * " Der Ausnahmezustand als ein Zustand in extremis geht daher dem Begriff des Souverâns voran. Es ist nicht eigentlich so, dass der Souve rân den Ausnahmezustand macht oder ausruft, sondem im Ausrufen des Ausnahmezustandes zeigt sich die absolute Macht des Souverâns, der, vom AuSen des Rechts kommend, diesem seinen Schutz verleiht . Es ist also eine Kraft, die sich auf ein schon ausgesetztes Gesetz berufen muss. Tnsofern kann der Ausnahmezustand nur Erlasse geben, die verhângt werden, und nicht eigentlich Gesetze dekretieren. Die Norm des Rechts behâlt zwar grundsâtzlich eine Geltung, doch wird sie nicht angewandt; sie ist vielmehr...